Deutsch-Polnische Gesellschaft Mannheim-Ludwigshafen e.V.
Deutsch-Polnische Gesellschaft Mannheim-Ludwigshafen e.V.

Satzung der Deutsch-Polnischen Gesellschaft Mannheim-Ludwigshafen e.V.

§ 1  Name, Sitz und Rechtsstellung

 

(1) Die Gesellschaft führt den Namen "Deutsch-Polnische Gesellschaft Mannheim-Ludwigshafen e.V."

 

(2) Die Gesellschaft ist Mitglied der Deutsch-Polnischen Gesellschaft Bundesverband e.V. in Berlin.

 

(3) Der Sitz der Gesellschaft ist Mannheim. Sie ist unter VR 1130 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim eingetragen.

 

 

§ 2  Zweck der Gesellschaft

 

(1) Die Gesellschaft setzt sich für die Verständigung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen ein. Sie strebt freundschaftliche Beziehungen zwischen den beiden Ländern an, die auf gegenseitiger Achtung und vertiefter Kenntnis von Geschichte und Kultur sowie aktueller Politik der Partner beruhen. In der Verwirklichung dieses Ziels erblickt sie eine wichtige Voraussetzung für das Zusammenwachsen Europas.

 

(2) Sie fördert im Rahmen ihrer Möglichkeiten die kulturellen, wissenschaftlichen, sportlichen und schulischen Beziehungen zwischen den Menschen beider Länder.

 

(3) Sie unterstützt insbesondere die Städtepartnerschaften beider Länder.

 

(4) In der Verwirklichung ihrer Ziele lässt sich die Gesellschaft von dem Bekenntnis des Grundgesetzes zum friedlichen Zusammenleben der Völker (Art. 26) leiten. Sie bezweckt dabei auch die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz und Völkerverständigung im Sinne der Charta der Vereinten Nationen und der von ihren Sonderorganisationen geleisteten Arbeit.

 

(5) Die Gesellschaft ist unabhängig von politischen Parteien, Religionsgemeinschaften, wirtschaftlichen Gruppen und Einzelinteressen.

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

(1) Mit der Förderung der Völkerverständigung verfolgt die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung § 52 Abs. 2 v. 1.1.1977.

 

(2) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Sie darf weder den Mitgliedern Gewinnanteile oder ähnliche Zuwendungen zukommen lassen, noch jemanden durch Zuwendungen, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, noch jemanden durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

 

 

§ 4  Mittel zur Erreichung des Gesellschaftszweckes

 

Die Gesellschaft kann sich zur Erreichung ihrer Ziele insbesondere folgender Mittel bedienen:

 

  1. Organisation von Vorträgen, Podiumsgesprächen, Seminaren und sonstigen kulturellen und sportlichen Veranstaltungen sowie Vermittlung von Ausstellungen, Filmvorführungen und Kontakten zu Schriftstellern und Künstlern.

 

  1. Herausgabe und Verbreitung von Informationsblättern und sonstiger Publikationen.

 

  1. Vermittlung und Durchführung von Studienreisen einschließlich Vorbereitungsseminaren, insbesondere für die Jugend; Förderung von Kontakten zwischen Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen; Förderung von Kontakten zwischen Organisationen und Institutionen auf allen Gebieten des gesellschaftlichen Lebens, insbesondere der Arbeitswelt.

 

  1. Förderung der Verbreitung von Informationsmaterial, insbesondere im Bereich der Jugendarbeit, in Schulen, Betrieben und Massenmedien.

 

  1. Förderung der Kenntnis der polnischen Sprache und Literatur.

 

  1. Förderung der Städtepartnerschaft zwischen Mannheim und Bydgoszcz und der Kontakte mit Partnervereinen.

 

 

§ 5  Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele der Gesellschaft bejaht, sich für ihre Verwirklichung einsetzt und diese Satzung anerkennt. Das Mindestalter für die Aufnahme in die Gesellschaft wird auf 16 Jahre festgesetzt. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt nach schriftlichem Antrag durch den Vorstand. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung (MV) offen. Die Mitgliederversammlung kann mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Aufnahme beschließen.

 

(2) Jedes Mitglied hat gleiches Stimmrecht.

 

(3) Die Mitglieder zahlen regelmäßig Beiträge. Eine Staffelung nach Einkommen, Ausbildung und Alter ist zulässig. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden.

Eingezahlte Mitgliedsbeiträge verbleiben der Gesellschaft.

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann das Ruhen einer Mitgliedschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung anordnen. Die Mitgliederversammlung kann mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder den Ausschluss beschließen.

Ausschlussgründe können vornehmlich sein:

a) Grober Verstoß gegen die Satzung

b) Schädigung oder Gefährdung des Ansehens der Gesellschaft

Ein Mitglied, das mit seinen Beiträgen länger als 12 (zwölf) Monate im Rückstand ist und zweimal schriftlich vom Vorstand zur Zahlung aufgefordert wurde, gilt, sofern es nicht bis zum 14. Tag nach Absendung der zweiten Aufforderung gezahlt hat, automatisch als ausgetreten. Auf diese Regelung ist das Mitglied in beiden Mahnschreiben hinzuweisen.

 

(5) Personen, die nationalsozialistisches Gedankengut pflegen, verbreiten oder unterstützen, sind von einer Mitgliedschaft ausgeschlossen.

 

 

§ 6  Organe der Gesellschaft

 

Organe der Gesellschaft sind:

(1) Die Mitgliederversammlung

(2) Der Vorstand

 

 

§ 7  Die Mitgliederversammlung (MVG)

 

(1) Oberstes beschlussfähiges Organ der Gesellschaft ist die Mitgliederversammlung.

 

(2) In jedem Geschäftsjahr muss mindestens eine Mitgliederversammlung stattfinden.

 

(3) Die Mitgliederversammlung ist allein zuständig für die Beschlussfassung über:

a) die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

b) die Wahl der Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer

c) den Haushaltsplan

d) Satzungsänderungen

e) die Auflösung des Vereins

f) die Aufstellung und Änderung ihrer Geschäftsordnung

g) die allgemeinen Richtlinien für die Arbeit des Vorstandes

 

(4) Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung Fachausschüsse zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben einsetzen.

 

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern nicht in der Satzung anders geregelt.

 

(6) Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

 

§ 8  Einberufung der Mitgliederversammlung

 

(1) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich per Post oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung.

 

(2) Ferner ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Vorlage einer Tagesordnung schriftlich verlangt (außerordentliche Mitgliederversammlung).

 

(3) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Diese müssen spätestens drei Tage vor der Sitzung dem Vorstand bekannt gegeben werden.

 

 

§ 9  Der Vorstand

 

(1) Aufgaben:

a) Der Vorstand ist das Exekutivorgan des Vereins und ist der Mitgliederversammlung für die Ausführung der Beschlüsse verantwortlich.

b) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Gesellschaft in eigener Verantwortung und vertritt die Gesellschaft nach außen.

c) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

d) Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen, der Mitglied der Gesellschaft sein muss.

e) Der Vorstand hat das Recht, Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, von sich aus vorzunehmen. Dieser Punkt muss in der Einladung zur Vorstandssitzung aufgeführt und im Protokoll festgehalten werden. Bei der Abstimmung ist die 3/4 Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich. Solche Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt und in der nächsten Mitgliederversammlung begründet werden.

 

 

(2) Der Vorstand besteht aus:

a) dem/der Vorsitzenden

b) dem Stellvertreter bzw. der Stellvertreterin

c) dem Kassierer bzw. der Kassiererin

d) dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin

e) dem Geschäftsführer bzw. der Geschäftsführerin, falls einer/eine bestellt wurde

f) sowie einer von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Anzahl von Beisitzern bzw. Beisitzerinnen

g) und den Ehrenvorsitzenden.

 

Vorsitzender bzw. Vorsitzende und Stellvertreter bzw. Stellvertreterin vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind einzelvertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB.

 

 

(3) Wahl des Vorstands

Die Mitglieder des Vorstands werden auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen sind dabei als Tagesordnungspunkt in der Einladung aufzuführen.

Die Mitglieder des Vorstandes können abgewählt werden. Dazu muss ein von mindestens 10 (zehn) Mitgliedern unterstützter Misstrauensantrag von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen gebilligt werden. Der Misstrauensantrag muss dabei als Tagesordnungspunkt in der Einladung aufgeführt sein.

 

(4) Aufwandsentschädigung

Den Vorstandsmitgliedern werden ihre tatsächlichen Aufwendungen auf Nachweis ersetzt.

 

 

§ 10  Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitz

Auf Vorschlag des Vorstands oder von mindestens zehn Mitgliedern kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit die Auszeichnung als Ehrenmitglied oder Ehrenvorsitzender vergeben. In der Einladung muss dieser Punkt in der Tagesordnung ausdrücklich genannt werden.

 

(1) Ehrenmitgliedschaft

Ehrenmitglied der Gesellschaft können Personen werden, die sich in besonderer Weise um die deutsch-polnischen Beziehungen bzw. um die Städtepartnerschaft Mannheim/Bydgoszcz verdient gemacht haben, unabhängig davon, ob sie Mitglied der Gesellschaft sind oder nicht. Ehrenmitglieder haben gleiche Rechte wie normale Mitglieder. Sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit. Die Überreichung der Ehrenmitgliedschaft an Personen, die bisher nicht der Gesellschaft angehört haben, sollte, soweit möglich, im Rahmen einer öffentlichen Würdigung erfolgen.

 

(2) Ehrenvorsitz

Ehemalige Vorsitzende der Gesellschaft, die sich in besonderer Weise um die Gesellschaft verdient gemacht haben, können zu Ehrenvorsitzenden gewählt werden. In der Regel sollte das erst nach zwei Amtsperioden erfolgen.

 

 

§ 11  Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden schriftlich niedergelegt und sind vom Schriftführer bzw. der Schriftführerin und von dem bzw. der Vereinsvorsitzenden zu unterschreiben.

 

 

§ 12  Auflösung der Gesellschaft und Vermögensbindung

 

(1) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden (Einladung gem. § 8). Der Beschluss bedarf der Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

 

(2) Bei Auflösung der Gesellschaft sowie bei der Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Zweckes der Gesellschaft darf das Gesellschaftsvermögen nach Erledigung sämtlicher Verbindlichkeiten nur für gemeinnützige steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. In einem solchen Falle ist das verbleibende Vermögen der Stadt Mannheim zuzuführen mit der Maßgabe, es zur Förderung der deutsch-polnischen Verständigung zu benutzen. Sofern nicht die die Mitgliederversammlung besondere Liquidatoren bestellt, obliegt die Ausführung des Beschlusses dem Vorsitzenden und dem Kassierer des letzten amtierenden Vorstandes.

 

 

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 4. Dezember 2015

Gisela Medzeg                                   Piotr Pilkowski                                  Volkhard Hetzer

Vorsitzende                                        Stellvertreter                                       Protokollant

Druckversion | Sitemap
© Deutsch-Polnische Gesellschaft Mannheim e.V.